Art. 1 § 2 Wirtschaftsförderungsfonds-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 2.

Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:

  1. a) durch Zuführung der Mittel aus Privatisierungserlösen des Landes,
  2. b) durch Erträgnisse der Veranlagungen der Fondsmittel,
  3. c) durch Rückflüsse aus Tilgungen gewährter Darlehen,
  4. d) durch sonstige Einnahmen.

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