Anlage 3 Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.1972

Anlage 3

— Anhang VII

Farbmerkmale

  1. VII. 1 Diese Vorschriften gelten nur für farblose, rote oder gelb-rotfarbige Rückstrahler.
  2. 1.1 Die Rückstrahler dürfen auch aus einer Rückstrahloptik und einem Filter bestehen, die durch ihre Bauart unter normalen Gebrauchsbedingungen unlösbar miteinander verbunden sein müssen.
  3. 1.2 Die Färbung von Rückstrahloptik und Filter durch Farbe oder Lack ist unzulässig.
  4. VII. 2 Bei einer Beleuchtung des Rückstrahlers mit einer Lichtquelle der Normlichtart A nach CIE und bei einem Beobachtungswinkel von ⅓° und einem Beleuchtungswinkel V = H = 0° oder, wenn ein nichtfarbiger Oberflächenreflex vorhanden ist, bei V = ±5°, H = 0° müssen die trichromatischen Koordinaten des zurückgestrahlten Lichtes innerhalb der nachstehenden Grenzen liegen:
  1. 2.1 Die Einhaltung der Farbmerkmale ist bei den Farben rot und gelbrot durch eine visuelle Vergleichsprüfung festzustellen.
  2. 2.2 Wenn sich bei dieser Prüfung Zweifel ergeben, sind die trichromatischen Koordinaten an dem Muster, das am meisten zu Zweifeln Anlaß gibt, zu bestimmen.
  3. VII. 3 Farblose Rückstrahler dürfen nicht selektiv reflektieren, d.h.: die trichromatischen Koordinaten „x“ und „y“ der Lichtquelle der Normlichtart A, die für die Beleuchtung des Rückstrahlers verwendet wird, dürfen keine größere Verschiebung als 0,01 nach der Rückstrahlung durch den Rückstrahler aufweisen.
  4. 3.1 Dies ist durch einen visuellen Vergleich, wie oben angegeben, zu prüfen, wobei das Vergleichsfeld durch Lichtquellen beleuchtet wird, deren trichromatische Koordinaten um 0,01 gegenüber einer Lichtquelle der Normlichtart A abweichen.
  5. 3.2 Wenn sich bei dieser Prüfung Zweifel ergeben, sind die trichromatischen Koordinaten an dem Muster, das am meisten selektiv reflektiert, zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40251675

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)