Anlage 3 Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.1972

Anlage 3

— Anhang IX

Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse

  1. IX. 1 Wasserdichtheit
  1. 1.1 Nach dieser Prüfung darf kein Wasser bis auf die spiegelnde Fläche der Rückstrahloptik eingedrungen sein. Wird durch Augenschein unzweifelhaft Wasser festgestellt, so gilt der Rückstrahler als nicht vorschriftsmäßig.
  2. 1.2 Wird durch Augenschein Wasser nicht festgestellt oder bestehen hierüber Zweifel, so ist der Rückstrahlwert nach dem im Anhang V, Unterabsatz 3.2 beschriebenen Verfahren zu messen, nachdem das überschüssige Wasser von der Außenfläche des Rückstrahlers durch leichtes Schütteln entfernt worden ist.
  1. IX. 2 Korrosionsbeständigkeit
  1. IX. 3 Beständigkeit gegen Kraftstoffe
  1. IX. 4 Beständigkeit gegen Schmieröle
  1. IX. 5 Beständigkeit der zugänglichen Rückseite von verspiegelten Rückstrahlern

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40251677

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