Anlage 3 Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.1972

Anlage 3

— Anhang X

Beständigkeit der optischen Eigenschaften l) von Rückstrahlern

  1. X. 1 Die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, ist berechtigt, zu prüfen, in welchem Maße die Beständigkeit der optischen Eigenschaften einer Rückstrahlertype im Betrieb gewährleistet ist.
  2. X. 2 Die zuständigen Behörden derjenigen Länder, in denen die Genehmigung nicht erteilt wurde, können auf ihrem Hoheitsgebiet gleichartige Prüfungen vornehmen. Wenn sich „systematische Fehler im Betrieb“ zeigen, sind die gegebenenfalls zur Prüfung entnommenen Teile der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, mit dem Ersuchen um Stellungnahme zu übersenden. Dabei ist die Meinung dieser Behörde zu erfragen.
  3. X. 3 Solange weitere Richtlinien fehlen, ist der Begriff „systematische Fehler im Betrieb“ einer Rückstrahlertype im Sinne des Unterabsatzes 6.1 dieser Regelung auszulegen.

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  1. 1) Trotz der Bedeutung einer Prüfung auf Beständigkeit der optischen Eigenschaften von Rückstrahlern ist es beim derzeitigen Stand der Technik noch nicht möglich, diese Beständigkeit durch Prüfungen von kurzer Dauer in einer Prüfstelle zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40251678

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