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Anlage 3 Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1972

Anlage 3

— Anhang XI

Wärmebeständigkeit

  1. XI. 1 Der Rückstrahler ist in trockener Luft 12 Stunden lang ununterbrochen einer Temperatur von 65° ± 2° C auszusetzen.
  2. XI. 2 Nach der Prüfung dürfen bei den Rückstrahlern und insbesondere bei den optischen Elementen keine sichtbaren Form-veränderungen oder Risse feststellbar sein.
  3. XI. 3 Die Farbmerkmale und die lichttechnischen Werte sind nach Anhang V, Unterabsätze 3.1 und 3.2 zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40251679

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