Anlage 3 Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.1972

Anlage 3

— Anhang III

Prüfzeichen

Das Prüfzeichen ist in der Nähe des Kreises anzubringen, der den Buchstaben „E“ umschließt, und zwar in beliebiger Lage zu diesem Kreis. Die Zahlen, aus denen das Prüfzeichen besteht, müssen in ihrer Lage dem Buchstaben „E“ entsprechen. Die römischen Zahlen, welche die Klassen angeben, müssen gegenüber der Prüfnummer angeordnet sein. Die zuständigen Behörden sollen als Prüfnummern die Zahlen 1, 11 und 111 nicht zuteilen, da diese Zahlen mit den Zeichen der Klassen I, II und III verwechselt werden können.

Anmerkung: Die folgenden Zeichnungen stellen verschiedene Ausführungsmöglichkeiten dar und dienen als Beispiele.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40062968

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