Anlage 1
(zu § 8)
Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko
I. Gebiete mit erhöhtem Risiko auf Grund der hohen Geflügeldichte
(dzt. keine Gebiete)
II. Gebiete mit erhöhtem Risiko auf Grund ihrer Lage im Umkreis von Geflügelschlachthöfen
(dzt. keine Gebiete)
III. Gebiete mit erhöhtem Risiko auf Grund ihrer Lage an Gewässern
(dzt. keine Gebiete)
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2021
Gesetzesnummer
20005527
Dokumentnummer
NOR40233210
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)