Anlage 7.9
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AUFBAULEHRGANG FÜR MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK FÜR HÖRBEHINDERTE I. STUNDENTAFEL (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Anlage7
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Lehr-
Wochenstunden ver-
A. Pflichtgegenstände Summe pflich-
Jahrgang tungs-
gruppe
I. II. III.
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KERNBEREICH
1. Religion ................... 2 2 2 6 (III)
2. Deutsch .................... 3 3 3 (I)
3. Englisch ................... 3 3 3 (I)
4. Geschichte und Kultur ...... - 2 - III
5. Wirtschaftsgeographie ...... 2 - - III
6. Mathematik und angewandte
Mathematik ................. 3 2 3 (I)
7. Physik ..................... - 2 - (III)
8. Chemie ..................... 2 - - (III)
9. Kommunikation und Marketing - - 2 III
10. Betriebswirtschaft ......... - - 2 II
11. Rechnungswesen *1) ......... 2 2 2 I
12. Fertigungsplanung und
Arbeitsorganisation *1) .... - 2 - II
13. Textiltechnologie .......... 1 1 1 III
14. Schnittkonstruktion,
Gradieren und
Modellgestaltung mit CAD ... 2 2 2 II
15. Werkstätte und
Fertigungstechnik .......... 6 - - V
16. Leibesübungen .............. 2 2 2 (IVa)
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ERWEITERUNGSBEREICH
a) Ausbildungsschwerpunkte *2)
Bekleidungstechnik
Projektmanagement ......... 2 2 2 II
Projektwerkstätte ......... - 5 5 V
Modedesign
Projektmanagement ......... 2 2 2 II
Projektwerkstätte ......... - 5 5 V
Modemarketing
Wirtschaftssprache ........ - 2 2 I
Projektmanagement ......... 2 2 2 II
Projektwerkstätte ......... - 3 3 V
b) Schulautonome
Pflichtgegenstände *2) ...... 2 2 2
Pflichtgegenstände mit
erhöhtem Stundenausmaß ...... I-V *3)
Seminare:
Fremdsprachenseminar *4) .. I
Betriebsorganisatorisches
Seminar ................... I
Allgemeinbildendes Seminar III
Fachtheoretisches Seminar . III
Praxisseminar ............. IV
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Gesamtwochenstundenzahl 28-32 28-32 28-32 92 *2)
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B. Freigegenstände und Unverbindliche Übungen *2)
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C. Fakultatives Praktikum
Vier Wochen Betriebspraxis vor Eintritt in den III. Jahrgang.
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D. Förderunterricht *3)
Soweit dafür keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
Deutsch ........................ (2) (2) (-) (4) (I)
Englisch ....................... (2) (2) (-) (4) (I)
Mathematik und angewandte
Mathematik ..................... (2) (2) (-) (4) (I)
Rechnungswesen und
Controlling *1) ................ (2) (2) (-) (4) I
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*1) Mit Computerunterstützung.
*2) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Abschnitt III.
*3) Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.
*4) In Amtsschriften ist in Klammer die Bezeichnung der Fremdsprache
anzuführen.
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II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Aufbaulehrgang für Mode- und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte hat im Sinne der §§ 65 und 73 Abs. 1 lit. b unter Bedachtnahme auf die §§ 2 und 72 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, in einem dreijährigen Bildungsgang Personen, die die dreijährige Fachschule für Mode- und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel der fünfjährigen Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik zu führen.
Absolventen der vierjährigen Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte sind berechtigt, unmittelbar in den II. Jahrgang des Aufbaulehrganges einzutreten, wobei bei Bedarf im Rahmen der Schulautonomie unterstützende Maßnahmen zu setzen sind.
III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
siehe Anlage 7.8
IV. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Der Unterricht ist fächerübergreifend auszurichten und hat auf regionale Besonderheiten und aktuelle Begebenheiten einzugehen. Ebenso sind die unterschiedlichen Vorkenntnisse der Schüler zu berücksichtigen. Die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung soll gefördert werden.
Dem Unterricht soll eine ständige Absprache zwischen Lehrern verwandter Unterrichtsgegenstände vorausgehen, damit das fächerübergreifende Denken und Verstehen gewährleistet wird. In den allgemeinbildenden und kaufmännischen Unterrichtsgegenständen ist dort, wo es die Unterrichtsinhalte zulassen, der Bezug zur Bekleidungswirtschaft herzustellen.
Pädagogische Beratungen, schriftliche Lehrstoffverteilungspläne und sonstige geeignete Maßnahmen haben die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen sicherzustellen.
Der Lehrplan ist als Rahmen zu verstehen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen.
Besondere Bedeutung haben in allen hiezu geeigneten Unterrichtsgegenständen die politische Bildung, die Gesundheitserziehung, die Medienerziehung, die Erziehung zu Umweltbewusstsein und zur Gleichstellung von Frauen und Männern.
Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen.
Der Lehrer soll daher die Methode seines Unterrichts so wählen, daß der Schüler Neues mit Interesse aufnimmt und lernt, das Wesentliche zu erkennen.
In die Unterrichtsgestaltung, insbesondere in den fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen, sind nach Möglichkeit die neuesten technischen Entwicklungen (zB CAD) einzubeziehen.
Der Unterricht ist nach den individuellen Möglichkeiten der Schüler und auf weitgehende individuelle Förderung auszurichten. Wegen der gradmäßig verschieden schweren Hörschädigung und der sich daraus ergebenden Sprach- und Sprechmängel sind analoge Lehr-, Lern- und Prüfungsvorgänge wie bei Hörenden nur beschränkt übertragbar. Es sind daher behinderungsspezifische methodisch-didaktische Überlegungen anzustellen, die dem Erreichen des Bildungsziels dienen sollen.
V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
siehe Anlage 7.8
VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE
A. Pflichtgegenstände
KERNBEREICH
2. DEUTSCH
Bildungs- und Lehraufgabe:
siehe Anlage 7.8
Lehrstoff:
I. Jahrgang:
II. Jahrgang:
III. Jahrgang:
siehe Anlage 7.8
3. ENGLISCH
Bildungs- und Lehraufgabe:
siehe Anlage 7.8
Lehrstoff:
I. Jahrgang:
II. Jahrgang:
III. Jahrgang:
siehe Anlage 7.8
- 4. GESCHICHTE UND KULTUR
Bildungs- und Lehraufgabe:
siehe Anlage 7.8
Lehrstoff:
II. Jahrgang:
siehe Anlage 7.8
- 5. WIRTSCHAFTSGEOGRAPHIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
siehe Anlage 7.8
Lehrstoff:
I. Jahrgang:
siehe Anlage 7.8
- 6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
siehe Anlage 7.8
Lehrstoff:
I. Jahrgang:
II. Jahrgang:
III. Jahrgang:
siehe Anlage 7.8
7. PHYSIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
siehe Anlage 7.8
Lehrstoff:
II. Jahrgang:
siehe Anlage 7.8
8. CHEMIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
siehe Anlage 7.8
Lehrstoff:
I. Jahrgang:
siehe Anlage 7.8
- 9. KOMMUNIKATION UND MARKETING
Bildungs- und Lehraufgabe:
siehe Anlage 7.8
Lehrstoff:
V. Jahrgang:
siehe Anlage 7.8
10. BETRIEBSWIRTSCHAFT
Bildungs- und Lehraufgabe:
siehe Anlage 7.8
Lehrstoff:
III. Jahrgang:
siehe Anlage 7.8
11. RECHNUNGSWESEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
siehe Anlage 7.8
Lehrstoff:
I. Jahrgang:
II. Jahrgang:
III. Jahrgang:
siehe Anlage 7.8
- 12. FERTIGUNGSPLANUNG UND ARBEITSORGANISATION
Bildungs- und Lehraufgabe:
siehe Anlage 7.8
Lehrstoff:
II. Jahrgang:
siehe Anlage 7.8
13. TEXTILTECHNOLOGIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
siehe Anlage 7.8
Lehrstoff:
I. Jahrgang:
II. Jahrgang:
III. Jahrgang:
siehe Anlage 7.8
- 14. SCHNITTKONSTRUKTION, GRADIEREN UND MODELLGESTALTUNG MIT CAD
Bildungs- und Lehraufgabe:
siehe Anlage 7.8
Lehrstoff:
I. Jahrgang:
II. Jahrgang:
III. Jahrgang:
siehe Anlage 7.8
- 15. WERKSTÄTTE UND FERTIGUNGSTECHNIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
siehe Anlage 7.8
Lehrstoff:
I. Jahrgang:
siehe Anlage 7.8
16. LEIBESÜBUNGEN
Siehe Verordnung BGBl. Nr. 37/1989.
ERWEITERUNGSBEREICH
a) Ausbildungsschwerpunkte
BEKLEIDUNGSTECHNIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
siehe Anlage 7.8
Lehrstoff:
I. Jahrgang:
II. Jahrgang:
III. Jahrgang:
siehe Anlage 7.8
MODEDESIGN
Bildungs- und Lehraufgabe:
siehe Anlage 7.8
Lehrstoff:
I. Jahrgang:
II. Jahrgang:
III. Jahrgang:
siehe Anlage 7.8
MODEMARKETING
Bildungs- und Lehraufgabe:
siehe Anlage 7.8
Lehrstoff:
I. Jahrgang:
II. Jahrgang:
III. Jahrgang:
siehe Anlage 7.8
- b) Schulautonome Pflichtgegenstände
PFLICHTGEGENSTÄNDE MIT ERHÖHTEM STUNDENAUSMASS
SEMINARE
siehe Anlage 7.8
B. Freigegenstände und Unverbindliche Übungen
siehe Anlage 7.8
C. Fakultatives Praktikum
siehe Anlage 7.8
D. Förderunterricht
siehe Anlage 7.8
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