Anlage A.2
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LEIBESERZIEHERAUSBILDUNG I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern hat in einem viersemestrigen Bildungsgang unter Bedachtnahme auf § 1 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern zur Aufgabe, die Teilnehmer eingehend mit den erzieherischen und fachlichen Aufgaben eines Leibeserziehers vertraut zu machen. Leibeserzieher im Sinne dieser Verordnung ist ein nach den folgenden Bestimmungen ausgebildeter und qualifizierter Lehrer für den Unterricht im Fach Bewegung und Sport, der befähigt ist, einen den Lehrplänen entsprechenden Unterricht in Bewegung und Sport zu erteilen.
II. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände. Wenn nicht gesondert angegeben, so haben die
Gegenstände und die Anzahl der Wochenstunden für Frauen und Männer
gleiche Gültigkeit.)
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Wochenstunden Summe
Semester
1. 2. 3. 4.
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A. Pflichtgegenstände
I. Theorie
1. bis 18.
(siehe Anlage A.1) ..... 20 15 14 9 58
II. Praktische Übungen
19. bis 37.
(siehe Anlage A.1) ..... 18 21 16 15 70
III. Spezialfach (eine
Sportart vom Schüler
wählbar)
38. bis 41.
(siehe Anlage A. 1) .... - - 4 7 11
IV. Spezialfach (Bewegung und
Sport an Schulen)
42. Schulrechtskunde und
Organisation des
österreichischen
Schulwesens ......... - - 2 - 2
43. Methodik von Bewegung
und Sport an Schulen . - - 2 - 2
44. Spezielle Pädagogik . - - 2 2 4
45. Praktisch-methodische
Übungen mit
Schulkindern ........ - - 3 3 6
46. Fachdidaktisches
Seminar ............. - - - 3 3
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38 36 43 39 156
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B. Freigegenstände
Zusätzliches Spezialfach wie A/III (Siehe Anlage A.1).
III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND
Anlage1
DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Das Spezialfach „Bewegung und Sport an Schulen“ darf nur von den Schülern besucht werden, die die Sportlehrerausbildung mit mindestens einem Spezialfach absolvieren und in der Ausbildung einen mindestens guten Studienfortgang aufweisen.
Die Ausbildung soll zur Erfüllung der Unterrichtsarbeit des Lehrers gem. § 17 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, in der geltenden Fassung befähigen.
Zu Beginn der Ausbildung, die im 3. Semester einsetzt, ist den Schülern der Ausbildungsgang genau zu erklären, und es sind Hinweise auf die späteren Berufsmöglichkeiten zu geben. Der Unterricht in den einzelnen speziell schulischen Gegenständen hat auf die spätere Tätigkeit als Leibeserzieher Bedacht zu nehmen.
Der Lehrstoff ist auf die Anforderungen von Bewegung und Sport in Schulen bezogen darzubieten, wobei Ergänzungen durch Anschauungsmaterial, Filme, Demonstrationen usw. zum besseren Verstehen des Gebotenen und zum leichteren Anwenden im Unterricht beitragen sollen. Auf Querverbindungen der Unterrichtsgegenstände zum Sport ist hinzuweisen.
IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
- a) Katholischer Religionsunterricht
Die Bestimmungen des Lehrplanes in Anlage A.1 sind sinngemäß anzuwenden.
- b) Evangelischer Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe:
Wie Anlage A.1
Lehrstoff:
Wie Anlage A.1
V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER
- 1. Religion
Siehe Abschnitt IV.
- 2. bis 41:
Unterrichtsgegenstände 2 bis 41 siehe Sportlehrerausbildung (Anlage A.1).
- 42. Schulrechtskunde und Organisation des österreichischen Schulwesens
Bildungs- und Lehraufgabe:
Wissen über die Stellung der Schule in der Rechtsordnung und Kenntnis der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen.
Lehrstoff:
- 3. Semester (2 Wochenstunden)
Einschlägige Teile des Schulunterrichtsrechtes, des Schulorganisationsrechtes, des Schulerhaltungsrechtes sowie des Schulaufsichtsrechtes; Aufsichtspflicht und Verantwortlichkeit des Lehrers.
- 43. Methodik von Bewegung und Sport an Schulen
Bildungs- und Lehraufgabe:
Wissen und Kenntnisse in den fachdidaktischen Bereichen von Bewegung und Sport an Schulen und der darauf aufbauenden methodischen Maßnahmen für einen schulgerechten Unterricht.
Lehrstoff:
- 3. Semester (2 Wochenstunden)
Aufgaben und Grundsätze;
Lehrverfahren, Strukturen des Lehrvorganges, Lehr- und Lernhilfen;
Planungsmittel (Lehrplan, Schulplan, Jahresplan, Lehrstoffverteilung, Stundenschema),
Aufstellungs- und Betriebsformen,
Leistungserhebung und -beurteilung,
Sichern und Helfen als methodische Mittel, Intensivierung des Unterrichts,
Schulwettkämpfe,
Zusammenarbeit Schule und Sportverein, unterrichtsrelevante
Gesetze, Verordnungen und Erlässe.
- 44. Spezielle Pädagogik
Bildungs- und Lehraufgabe:
Wissen um die Grundlagen für die Gestaltung des Unterrichts; spezielle Fragen der Pädagogik; Schule und Gesellschaft.
Lehrstoff:
- 3. Semester (2 Wochenstunden)
Methoden des Unterrichts - Unterrichtsformen - Sozialformen des Unterrichts, Lernziele - Lernzielbestimmungen - Lernzielkontrolle.
- 4. Semester (2 Wochenstunden)
Gruppenbeziehungen im Erziehungsprozeß - Verfahren zur Erfassung von Gruppenstrukturen. Eigenart der sozialen Schichten - Gesellschaft und Erziehung.
- 45. Praktisch-methodische Übungen mit Schulkindern
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Gegenstand soll zur Entwicklung der Schülerpersönlichkeit anregen, die Bewegungsfreude, das Spielverlangen, das Leistungsstreben und das Formempfinden fördern, die Fähigkeit und Bereitschaft zu sinnvoller Zusammenarbeit in der Gruppe herbeiführen und einen Beitrag zur Gesundheitserziehung leisten.
Lehrstoff:
- 3. Semester (3 Wochenstunden)
Gestalten von Unterrichtsstunden, wobei den didaktischen und methodischen Prinzipien Rechnung getragen wird.
Lehrverfahren (Lehr- und Lernhilfen), Aufstellungs- und Betriebsformen, Sichern und Helfen.
- 4. Semester (3 Wochenstunden)
Intensivieren des Unterrichtes, Wettspiele und Wettkämpfe.
- 46. Fachdidaktisch-methodisches Seminar
Bildungs- und Lehraufgabe:
Einsicht in wichtige Bereiche der Fachdidaktik und deren Wertung.
Lehrstoff:
- 4. Semester (3 Wochenstunden)
Behandlung der im Gegenstand „Methodik von Bewegung und Sport an Schulen“ angeführten Lerninhalte an Hand aktueller Fachliteratur.
Exemplarische Behandlung von methodischen Einzelfragen, soweit sie für Bewegung und Sport an Schulen relevant sind.
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