Sonstige Einrichtungen
§ 9.
(1) Das Betreten folgender Einrichtungen durch Besucher ist untersagt:
- 1. Museen und Ausstellungen,
- 2. Bibliotheken und Archiven,
- 3. Freizeiteinrichtungen, ausgenommen im privaten Wohnbereich,
- 4. Seil- und Zahnradbahnen.
(2) Als Freizeiteinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Das sind:
- 1. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
- 2. Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes – BHygG, BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
- 3. Tanzschulen,
- 4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
- 5. Tierparks und Zoos,
- 6. Schaubergwerke,
- 7. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
- 8. Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,
- 9. Indoorspielplätze,
- 10. Paintballanlagen,
- 11. Museumsbahnen und Ausflugsschiffe.
(3) Abs. 1 Z 3 gilt nicht für Unterkünfte von Vereinsmitgliedern auf dem Gelände von Freizeiteinrichtungen.
Schlagworte
Konzertarena, Seilbahn, Freizeitpark
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020
Gesetzesnummer
20011162
Dokumentnummer
NOR40223043
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)