Bezugszeitraum: Abs. 2 und 3 ab 1.1.1994 § 119a Abs. 2 idF BGBl. Nr. 652/1994; Abs. 1 ab 1.1.1995 § 119a, Abs. 3 idF BGBl. Nr. 652/1994
Fünftes Hauptstück
Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung
§ 80.
(1) Für die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung von
- 1. Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gelten die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;
- 2. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die nicht kleine Vereine im Sinne des § 62 sind, gelten sinngemäß die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt; die §§ 125 bis 127 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind unter Bedachtnahme auf § 81 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Rechnungslegung von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten gelten sinngemäß die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes sind mit Ausnahme des § 84 Abs. 5 auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat nicht anzuwenden. Der Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist durch Vorlage eines Belegstücks der Veröffentlichung zu erbringen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12083655
alte Dokumentnummer
N5199441188J
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