§ 6.
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2015)
- 2. Anlage A3b;
- 3. Anlage A3c;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2015)
ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(2) Der Risikoausweis gemäß denAnlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.
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