§ 6.
(1) Der Risikoausweis gemäß denAnlagen A3b und A3c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(2) Der Risikoausweis gemäß denAnlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Gesetzesnummer
20005165
Dokumentnummer
NOR40188365
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