§ 6.
Der Risikoausweis ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 6.
Der Risikoausweis ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
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