§ 6 VERA-V

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2015

Abs. 1 Z 4 ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).

§ 6.

(1) Der Risikoausweis gemäß

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2015)

  1. 2. Anlage A3b;
  2. 3. Anlage A3c;
  3. 4. Anlage A3d

    ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß denAnlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

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