§ 6.
(1) Der Risikoausweis gemäß derAnlage A3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , ABl. Nr. L 191 vom 28.06.2014 S. 1, festgelegten Einreichungsterminen für vierteljährliche Meldungen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.
(2) Der Risikoausweis gemäß derAnlage A3c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(3) Der Risikoausweis gemäß denAnlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.
(4) Der Risikoausweis gemäß derAnlage A3g ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. II Nr. 328)
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021
Gesetzesnummer
20005165
Dokumentnummer
NOR40224932
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