§ 5 COVID-19-EinreiseV 2021

Alte FassungIn Kraft seit 22.2.2022

2. Abschnitt

Einreisebestimmungen Einreise in das Bundesgebiet

§ 5.

(1) Personen, die in das Bundesgebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in nicht inAnlage 1 genannten Staaten oder Gebieten aufgehalten haben, haben einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr mitzuführen.

(2) Liegt kein Nachweis gemäß Abs. 1 vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, sobald ein negatives Testergebnis vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2022

Gesetzesnummer

20011574

Dokumentnummer

NOR40242424

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