§ 5 COVID-19-EinreiseV 2021

Alte FassungIn Kraft seit 25.12.2021

Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 28.2.2022 außer Kraft.

2. Abschnitt

Einreisebestimmungen Einreise in das Bundesgebiet

§ 5.

(1) Personen, die in das Bundesgebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in nicht inAnlage 1 genannten Staaten oder Gebieten aufgehalten haben, haben einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen.

(2) Liegt kein negatives Testergebnis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, sobald ein negatives Testergebnis vorliegt.

(3) Liegt kein Impf- oder Genesungszertifikat vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.

(4) Die Verpflichtung nach Abs. 1, ein negatives Testergebnis mitzuführen, gilt nicht für Personen, die einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d mitführen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2022

Gesetzesnummer

20011574

Dokumentnummer

NOR40240336

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)