§ 5 COVID-19-EinreiseV 2021

Alte FassungIn Kraft seit 11.4.2022

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 152/2022

2. Abschnitt

Einreisebestimmungen Einreise in das Bundesgebiet

§ 5.

(1) Personen, die in das Bundesgebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in nicht inAnlage 1 genannten Staaten oder Gebieten aufgehalten haben, haben einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr mitzuführen.

(2) Liegt kein Nachweis gemäß Abs. 1 vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, sobald ein negatives Testergebnis vorliegt.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners einreisen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 152/2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022

Gesetzesnummer

20011574

Dokumentnummer

NOR40243608

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