§ 5 COVID-19-EinreiseV 2021

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.2021

2. Abschnitt

Einreisebestimmungen Einreise aus Staaten und Gebieten mit geringem epidemiologischem Risiko (Anlage 1)

§ 5.

Personen, die aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in einem solchen oder in Österreich aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen. Liegt kein Nachweis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein Test durchführen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021

Gesetzesnummer

20011574

Dokumentnummer

NOR40235730

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