2. Abschnitt
Einreisebestimmungen Einreise in das Bundesgebiet
§ 5.
(1) Personen, die in das Bundesgebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in nicht inAnlage 1 genannten Staaten oder Gebieten aufgehalten haben, haben einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen.
(2) Liegt kein negatives Testergebnis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, sobald ein negatives Testergebnis vorliegt.
(3) Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat, die über keinen Impf- oder Genesungsnachweis verfügen, haben eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2021
Gesetzesnummer
20011574
Dokumentnummer
NOR40240095
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)