§ 56 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Dienstalterszulage

§ 56.

Der Lehrperson gebührt nach zwei Jahren, die sie in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt

 

in der Verwendungsgruppe

 

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

 

Euro

kleine Daz

79,4

142,4

50,7

65,2

107,1

112,5

große Daz

159,0

188,8

205,2

259,4

427,2

450,4

       

Schlagworte

Vorrückung, Hemmung

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40220176

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