§ 56 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Dienstalterszulage

§ 56.

Der Lehrperson gebührt nach zwei Jahren, die sie in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt

 

in der Verwendungsgruppe

 

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

 

Euro

kleine Daz

73,8

132,4

47,2

60,6

99,6

104,6

große Daz

147,8

175,5

190,8

241,2

397,1

418,7

       

Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Vorrückung, Hemmung

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40189504

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