§ 56 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Dienstalterszulage

§ 56.

Der Lehrperson gebührt nach zwei Jahren, die sie in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt

 

in der Verwendungsgruppe

 

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

 

Euro

kleine Daz

72,9

130,7

46,6

59,8

98,3

103,3

große Daz

145,9

173,2

188,4

238,1

392

413,3

       

Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

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