§ 56 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

Dienstalterszulage

§ 56.

Dem Lehrer, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

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