§ 56 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Art. VIII der 45. GG-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986;

Dienstalterszulage

§ 56

(1) § 56.Dem Lehrer, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2b 3 und L 2b 2 beträgt die Dienstalterszulage abweichend vom Abs. 1 jedoch 2 966 S.

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