§ 56 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.2015

Dienstalterszulage

§ 56.

Der Lehrperson gebührt nach zwei Jahren, die sie in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt

 

in der Verwendungsgruppe

 

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

 

Euro

kleine Daz

70

126

45

57

95

100

große Daz

141

168

182

230

380

400

Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

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