§ 4.
Diese Verordnung ist erstmalig anzuwenden, wenn
- – die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,
- – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2019
Gesetzesnummer
20010319
Dokumentnummer
NOR40208145
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