§ 45 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Aufwandsentschädigung

§ 45

§ 45. Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe 1, Gehaltsstufe 1 für

Hundertsatz

1. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 3 ..... 1,37

2. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 4 bis 6 ..... 1,64

3. alle übrigen Staatsanwälte .................. 2,50.

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