Aufwandsentschädigung
§ 45
§ 45. Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe 1, Gehaltsstufe 1 für
Hundertsatz
1. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 3 ..... 1,37
2. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 4 bis 6 ..... 1,64
3. alle übrigen Staatsanwälte .................. 2,50.
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