§ 45 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 45

— Aufwandsentschädigung

§ 45. Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie

beträgt für

1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1 ............. 36,6 Euro,

2. alle übrigen Staatsanwälte ....................... 45,1 Euro.

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