§ 45 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 45

— Aufwandsentschädigung

§ 45. Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie

beträgt für

1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1 ................ 500 S,

2. alle übrigen Staatsanwälte .......................... 620 S.

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