Aufwandsentschädigung
§ 45
§ 45. Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1:
Hundert-
satz
1. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 3 ................ 1,46
2. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 4 bis 6 ................ 1,75
3. alle übrigen Staatsanwälte ............................. 2,63
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