§ 45 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Verwendungszulage

§ 45

(1) § 45.Eine ruhegenußfähige Verwendungszulage gebührt

  1. 1. im Ausmaß von 7 284 S
  1. a) dem Leiter einer Staatsanwaltschaft, die nicht unter Z 2 oder 3 angeführt ist und
  2. b) dem Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft ab dem zweiten Jahr nach dem Anfall der Gehaltsstufe 13;
  1. 2. im Ausmaß von 9 105 S
  1. a) dem Leiter der Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichts, soweit sie nicht unter Z 3 angeführt ist, dem Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt sowie dem Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg und
  2. b) dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;
  1. 3. im Ausmaß von 10 924 S
  1. a) dem Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,
  2. b) dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und
  3. c) dem Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur;
  1. 4. im Ausmaß von 12 747 S dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur;
  2. 5. im Ausmaß von 14 568 S dem Leiter der Generalprokuratur.

(2) Durch die Verwendungszulage gelten alle Mehrleistungen des Staatsanwaltes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte der Verwendungszulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

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