§ 45
— Aufwandsentschädigung
§ 45. Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie
beträgt für
1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1 .............. 36,3 Euro,
2. alle übrigen Staatsanwälte ........................ 45,1 Euro.
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