Art. V der 17.GG-Novelle, BGBl. Nr. 236/1967; Art. I des BG, BGBl. Nr. 774a/1974; Art. II Abs. 4 der 28.GG-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975; Art. IX Abs. 5 und 8 der 38.GG-Novelle, BGBl. Nr. 565/1981, idF des Art. IV der 39.GG-Novelle, BGBl.Nr. 350/1982; Art. V, VI und VIII der 41.GG-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983;
Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen
§ 41.
(1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
- 1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
- 2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
(3) Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, sowie bei jenen, auf die § 99 Abs. 6 anwendbar ist, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt.
(4) Die in § 711 ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 711 Abs. 1 Z 2 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
Art. V der 17.GG-Novelle, BGBl. Nr. 236/1967;
Art. I des BG, BGBl. Nr. 774a/1974;
Art. II Abs. 4 der 28.GG-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975;
Art. IX Abs. 5 und 8 der 38.GG-Novelle, BGBl. Nr. 565/1981, idF des Art. IV der 39.GG-Novelle, BGBl.Nr. 350/1982;
Art. V, VI und VIII der 41.GG-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983;
Schlagworte
Pensionsautomatik, Hinterbliebene, Witwe, Waise, frühere Ehefrau, Ruhegenussermittlungsgrundlage, Ruhegenuss
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR40211814
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