§ 41 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Art. V der 17.GG-Novelle, BGBl. Nr. 236/1967; Art. I des BG, BGBl. Nr. 774a/1974; Art. II Abs. 4 der 28.GG-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975; Art. V der 29.GG-Novelle, BGBl. Nr. 291/1976; Art. III der 32.GG-Novelle, BGBl. Nr. 345/1978, idF des Art. VII der 41.GG-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983; Art. IV der 32.GG-Novelle, BGBl. Nr. 345/1978; Art. II Abs. 8 und Art. III der 7.PG-Novelle, BGBl. Nr. 558/1980; Art. IX Abs. 5 und 8 der 38.GG-Novelle, BGBl. Nr. 565/1981, idF des Art. IV der 39.GG-Novelle, BGBl. Nr. 350/1982; Art. V, VI und VIII der 41.GG-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983; V: BGBl. Nr. 694/1986;

Auswirkung künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und

des ruhegenußfähigen Monatsbezuges, Teuerungszulage

§ 41

(1) § 41.Künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 25 und § 26 sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits

  1. 1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
  2. 2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)

(5) Ruhe- und Versorgungsbezüge, denen ein festes Gehalt nach § 66 Abs. 2 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, zugrunde liegt, ändern sich jeweils um denselben Prozentsatz, um den sich das Gehalt eines Richters der Gehaltsgruppe III, Gehaltsstufe 16, ändert. Dies gilt nicht für die Kinderzulage(n) und die Nebengebührenzulage.

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