Art. V der 17.GG-Novelle, BGBl. Nr. 236/1967; Art. I des BG, BGBl. Nr. 774a/1974; Art. II Abs. 4 der 28.GG-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975; Art. V der 29.GG-Novelle, BGBl. Nr. 291/1976; Art. III der 32.GG-Novelle, BGBl. Nr. 345/1978, idF des Art. VII der 41.GG-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983; Art. IV der 32.GG-Novelle, BGBl. Nr. 345/1978; Art. II Abs. 8 und Art. III der 7.PG-Novelle, BGBl. Nr. 558/1980; Art. IX Abs. 5 und 8 der 38.GG-Novelle, BGBl. Nr. 565/1981, idF des Art. IV der 39.GG-Novelle, BGBl. Nr. 350/1982; Art. V, VI und VIII der 41.GG-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983; V: BGBl. Nr. 694/1986;
Auswirkung künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und
des ruhegenußfähigen Monatsbezuges, Teuerungszulage
§ 41
(1) § 41.Künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
(2) Wird durch gesetzliche Vorschriften die Höhe des Gehaltes oder der ruhegenußfähigen Zulagen der Beamten des Dienststandes geändert, so ändert sich die Höhe des ruhegenußfähigen Monatsbezuges der Beamten des Ruhestandes entsprechend. Ebenso ändert sich die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage, wenn die Höhe der Aktivzulage geändert wird.
(3) Beim Zutreffen der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen ändert sich das im § 19 Abs. 4 und 4a vorgesehene Höchstmaß der Versorgungsleistung um denselben Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert.
(4) Werden den Beamten des Dienststandes Teuerungszulagen nach § 157 des Gehaltsgesetzes 1956 gewährt, so sind in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung auch den Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß haben, durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen zu gewähren.
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