§ 41 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Art. V der 17.GG-Novelle, BGBl.Nr. 236/1967; Art. I des BG, BGBl.Nr. 774a/1974; Art. II Abs. 4 der 28.GG-Novelle, BGBl.Nr. 396/1975; Art. IX Abs. 5 und 8 der 38.GG-Novelle, BGBl.Nr. 565/1981, idF des Art. IV der 39.GG-Novelle, BGBl.Nr. 350/1982; Art. V, VI und VIII der 41.GG-Novelle, BGBl.Nr. 656/1983;

Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen

§ 41.

(1) Künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes gelten für Personen, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderung bereits Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

  1. 1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
  2. 2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

(3) Die in § 617 Abs. 10 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden, sowie bei jenen, auf die § 99 Abs. 6 anwendbar ist, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)

Art. V der 17.GG-Novelle, BGBl.Nr. 236/1967;

Art. I des BG, BGBl.Nr. 774a/1974;

Art. II Abs. 4 der 28.GG-Novelle, BGBl.Nr. 396/1975;

Art. IX Abs. 5 und 8 der 38.GG-Novelle, BGBl.Nr. 565/1981, idF des Art. IV der 39.GG-Novelle, BGBl.Nr. 350/1982;

Art. V, VI und VIII der 41.GG-Novelle, BGBl.Nr. 656/1983;

Schlagworte

Pensionsautomatik, Hinterbliebene, Witwe, Waise, frühere Ehefrau, Ruhegenußermittlungsgrundlage, Ruhegenuß

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40211821

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