§ 41 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.2008

Art. V der 17.GG-Novelle, BGBl.Nr. 236/1967; Art. I des BG, BGBl.Nr. 774a/1974; Art. II Abs. 4 der 28.GG-Novelle, BGBl.Nr. 396/1975; Art. IX Abs. 5 und 8 der 38.GG-Novelle, BGBl.Nr. 565/1981, idF des Art. IV der 39.GG-Novelle, BGBl.Nr. 350/1982; Art. V, VI und VIII der 41.GG-Novelle, BGBl.Nr. 656/1983;

Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen

§ 41.

(1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

  1. 1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
  2. 2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

(3) Die in § 634 Abs. 12 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)

Art. V der 17.GG-Novelle, BGBl.Nr. 236/1967;

Art. I des BG, BGBl.Nr. 774a/1974;

Art. II Abs. 4 der 28.GG-Novelle, BGBl.Nr. 396/1975;

Art. IX Abs. 5 und 8 der 38.GG-Novelle, BGBl.Nr. 565/1981, idF des Art. IV der 39.GG-Novelle, BGBl.Nr. 350/1982;

Art. V, VI und VIII der 41.GG-Novelle, BGBl.Nr. 656/1983;

Schlagworte

Pensionsautomatik, Hinterbliebene, Witwe, Waise, frühere Ehefrau, Ruhegenußermittlungsgrundlage, Ruhegenuss

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40102092

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