§ 36a Bgld. HKG

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.2021

LGBl. Nr. 70/2021

6a. Abschnitt

Inspektion der Energieeffizienz von Anlagen

§ 36a

Inspektion der Energieeffizienz von Heizungs- und Klimaanlagen

(1) Bei Heizungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW, die Wärmeerzeuger im Sinne des § 3 Z 56a beinhalten (beispielsweise Heizkessel oder elektrische Widerstandsheizungen), hat regelmäßig alle zwölf Jahre eine Beurteilung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu erfolgen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Heizungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren, zu berücksichtigen.

(2) Bei Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW hat regelmäßig alle zwölf Jahre eine Beurteilung des Wirkungsgrades der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu erfolgen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Anlage zu berücksichtigen, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren.

(3) Bei Heizungs- oder Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW, die Wärmepumpen im Sinne des § 3 Z 58a beinhalten, hat regelmäßig alle zwölf Jahre eine Beurteilung des Wirkungsgrades der Anlage und Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühl- bzw. Heizbedarf des Gebäudes zu erfolgen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Anlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren, zu berücksichtigen.

(4) Die Inspektion gemäß Abs. 1 bis 3 kann auch im Zuge einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 25 Abs. 1 oder § 35 Abs. 1 erfolgen und hat zumindest folgende Überprüfungsschritte zu umfassen:

  1. 1. Messung der Stromaufnahme;
  2. 2. Wirkungsgradermittlung der installierten Anlage unter Berücksichtigung des eingesetzten Systems;
  3. 3. Beurteilung der Dimensionierung von Wärme- oder Kälteerzeugern im Verhältnis zum Wärme- oder Kühlbedarf des Gebäudes. Diese braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärme- oder Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind;
  4. 4. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verringerung des Wärme- oder des Kühlbedarfs des Gebäudes oder des räumlich zusammenhängenden Verantwortungsbereiches;
  5. 5. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Anlageneffizienz in den einzelnen Stufen:
  1. a) Bereitstellung der Energie,
  2. b) Verteilung,
  3. c) Abgabe.

(5) Die Ergebnisse der Inspektion nach Abs. 1 bis 3 sind von der oder dem Prüfberechtigten in einem Inspektionsbericht sowie in der Anlagendatenbank zu erfassen. Der Inspektionsbericht hat in Bezug auf die Beurteilung des Wirkungsgrades bei Heizungs- und Klimaanlagen mit mehr als 70 kW neben dem Ergebnis der durchgeführten Inspektion Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Anlage zu enthalten.

(6) Bestehen Heizungs- oder Klimaanlagen aus mehr als einer Einheit, wobei die Einheiten zusammen betrieben werden, sind die Leistungen der einzelnen Einheiten zu summieren. Die Summe der Wärme- bzw. Kälteleistungen ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob eine Anlage den Schwellenwert von 70 kW erreicht.

(7) Systeme, die aus einer Kombination von Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlagen bestehen (kombinierte Systeme), sind sinngemäß nach den Bestimmungen Abs. 1 bis 3 einer Inspektion der Energieeffizienz zu unterziehen. Bei kombinierten Systemen ist im Zuge der Inspektion sicherzustellen, dass der Heizungs- und der Kühlungszyklus in der Lüftungsanlage nicht gegeneinander wirken.

(8) Bestehende Anlagen sind innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Inspektion gemäß Abs. 1 bis 3 zu unterziehen.

05.10.2021

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