§ 36a
Ermittlung und Verarbeitung von Daten
Der Fonds darf zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung von Fondsleistungen sowie zur Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung der gewährleisteten Fondsleistungen sowie zur Sicherstellung der Einhaltung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen folgende Daten ermitteln und automationsunterstützt verarbeiten:
- a) Name oder Bezeichnung sowie Anschrift des Förderungswerbers;
- b) Rechtsakte, die zur Prüfung der Förderungsvoraussetzungen für die Gewährung von Fondsleistungen vorzulegen sind;
- c) Ausmaß der beantragten und gewährten Fondsleistungen;
- d) Kostenvoranschläge, Rechnungen und Bankverbindungen.
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