§ 36a K-VAG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 11.10.1997

§ 36a

Aufsichtsorgane für Veranstaltungen mit Spielapparaten und
Geldspielapparaten

(1) Zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörden bei der Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes nach § 37 Abs. 1 lit. g, j und k und wegen Übertretungen der §§ 25, 26 und 28 bei Veranstaltungen nach § 5 Abs. 1 lit. d und e sowie zur Unterstützung der Landesregierung bei der Überprüfung, Unbenützbarmachung und Entfernung von Spielapparaten und Geldspielapparaten nach § 33 kann die Landesregierung Aufsichtsorgane bestellen.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsorgan sind:

  1. a) die österreichische Staatsbürgerschaft;
  2. b) die Eigenberechtigung;
  3. c) die Vertrauenswürdigkeit;
  4. d) die körperliche und geistige Eignung;
  5. e) die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse.

(3) Die erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Abs. 2 lit. c) liegt jedenfalls nicht vor bei Personen, die wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen oder eines sonstigen Vergehens gegen fremdes Vermögen oder die sonst vom Gericht zu einer mindestens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist.

(4) Die körperliche und geistige Eignung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.

(5) Die Kenntnisse nach Abs. 2 lit. e sind von der Landesregierung durch eine mündliche Befragung festzustellen. Gegenstand der Befragung sind die Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 und des Gesetzes zum Schutz der Jugend, soweit sie sich auf Spielapparate und Geldspielapparate beziehen. Darüber hinaus sind Kenntnisse nachzuweisen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob Spielapparate und Geldspielapparate entgegen den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 aufgestellt oder betrieben werden oder ob es sich um verbotene Spielapparate handelt.

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