§ 36a Bgld. SHG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 28.2.2004

LGBl. Nr. 29/2004

§ 36a

Frauen- und Sozialhäuser

(1) Frauenhäuser sind Sozialhilfeeinrichtungen zur zeitweiligen Unterbringung und Betreuung von durch physische, psychische oder sexuelle Gewalt in Not geratenen Frauen und deren Kindern.

(2) Sozialhäuser sind Sozialhilfeeinrichtungen zur zeitweiligen Unterbringung und Betreuung von in Not geratenen Frauen und Familien sowie von in Not geratenen Männern, bei diesen jedoch nur bei Fehlen einer anderen geeigneten Unterbringungsform.

(3) Die Aufnahme in ein Frauen- oder Sozialhaus bedarf keiner behördlichen Bewilligung.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der baulichen Gestaltung der Gebäude und Räumlichkeiten, der Organisation sowie der sonstigen sachlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb von Frauen- und Sozialhäusern erlassen.

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