§ 36a K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2022

§ 36a
Telearbeit

(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Beamten auf sein Ansuchen genehmigt werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn

  1. a) sich der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
  2. b) die Erreichung des vom Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
  3. c) der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) In der Genehmigung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

  1. a) Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
  2. b) die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern der Dienststelle und dem Telearbeit verrichtenden Beamten,
  3. c) die Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Beamte sich dienstlich erreichbar zu halten hat,
  4. d) die Anlassfälle und Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Beamte verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein,
  5. e) der Zeitraum, für den die Genehmigung von Telearbeit gilt.

(2a) Wird trotz Ansuchen des Beamten keine entsprechende Genehmigung nach Abs. 1 erteilt, ist dies schriftlich zu begründen.

(3) Die Genehmigung der Telearbeit ist zu widerrufen, wenn

  1. a) eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt,
  2. b) der Beamte einer sich aus Abs. 1 lit. c oder Abs. 2 lit. b bis d ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,
  3. c) der Beamte wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
  4. d) der Beamte einen Antrag auf vorzeitige Beendigung der Telearbeit stellt.

(4) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die notwendige Informations- und Kommunikationstechnik sichergestellt ist.

19.01.2023

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