ÜR: § 75 Abs. 17 idF BGBl. I Nr. 23/1999
Zuschläge für behinderte Studierende
§ 29
§ 29. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung für behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 Zuschläge zur Studienbeihilfe festzulegen. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.
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