§ 29 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2014

Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende

§ 29.

Die Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 erhöht sich um einen Betrag, der durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2018

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40162469

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