Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende
§ 29
§ 29. Die Höchststudienbeihilfe beträgt für Studierende, die im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, erheblich behindert sind, monatlich 2 100 S mehr als die gemäß den §§ 26 bis 28 zustehende Höchststudienhilfe.
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