§ 29 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Zuschläge für behinderte Studierende

§ 29

§ 29. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat durch Verordnung für behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 Zuschläge zur Studienbeihilfe festzulegen. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.

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