§ 29 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2018

Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende

§ 29.

Die Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 erhöht sich um einen Betrag, der durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40202022

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