§ 27 BPräsWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 27

§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5a, 7 Abs. 6 und 10 Abs. 3 bis 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des § 24 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

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